Lehre

Ertragsteuerrecht

Die Veranstaltung behandelt systematisch das Einkommensteuerrecht (EStG), das Körperschaftsteuerrecht (KStG) sowie das Gewerbesteuerrecht (GewStG) – die drei zentralen Regelungsbereiche des deutschen Ertragsteuerrechts. Im Fokus stehen die dogmatischen Grundlagen, strukturellen Zusammenhänge und materiell-rechtlichen Kernvorschriften der nationalen Ertragbesteuerung.

Das Ertragsteuerrecht regelt die Besteuerung der Einkünfte von natürlichen und juristischen Personen im Inland und bildet damit einen wesentlichen Teil des Steuerrechts. Zentrale Bedeutung kommt dem Einkommensteuerrecht zu, das nach dem Prinzip der synthetischen Gesamteinkommensermittlung (§ 2 Abs. 1 EStG) aufgebaut ist. Die Einteilung der Einkünfte in sieben Einkunftsarten folgt einem dualistischen System: Es wird unterschieden zwischen Gewinneinkünften (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG oder aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG) und Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG oder aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG).

Dogmatisch zentral ist die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Sphäre, insbesondere im Hinblick auf die Einkunftserzielungsabsicht, den Beginn und die Beendigung der steuerpflichtigen Tätigkeit sowie die Grenze zur steuerlich irrelevanten Liebhaberei. Auch die Frage der Einkunftsqualifikation – etwa bei nebenberuflicher Tätigkeit oder gemischten Nutzungen – erfordert eine differenzierte Betrachtung.

Ein Schwerpunkt liegt auf der Gewinnermittlung bei den Gewinneinkünften. Diese erfolgt entweder durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Die Wahl der Gewinnermittlungsart, die Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Grundsätze für steuerliche Bilanzen sowie die bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Rückstellungen, Absetzungen und stillen Reserven werfen komplexe systematische Fragen auf. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sowie die einkommensteuerrechtlichen Bewertungsvorschriften sind dabei zentrale Elemente.

Das Körperschaftsteuerrecht erweitert die ertragsteuerliche Systematik auf juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften. Es basiert auf dem Trennungsprinzip, das eine eigenständige Steuerpflicht der Körperschaft unabhängig von der natürlichen Person der Gesellschafter begründet. Im Zentrum steht die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach § 8 KStG, einschließlich der Hinzurechnungen und Kürzungen. Besonderes Augenmerk gilt der Behandlung von Ausschüttungen, verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) sowie dem Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital im Kontext der sog. „verdeckten Gewinnausschüttung durch Unterkapitalisierung“.

Das Gewerbesteuerrecht stellt schließlich eine besondere Form der Ertragbesteuerung dar, die auf der objektivierten Leistungsfähigkeit gewerblicher Unternehmen beruht. Die Ausgangsbasis ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn, der jedoch durch gewerbesteuerliche Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) modifiziert wird. Hinzurechnungstatbestände wie Zinsen, Mieten oder Lizenzgebühren betreffen regelmäßig betriebliche Aufwendungen mit Finanzierungsbezug und führen zu systematischen Diskussionen über ihre ökonomische Belastungswirkung. Die Kürzungsregelungen dienen der sachlichen Steuerfreistellung bestimmter Vermögensarten (insbesondere Grundbesitz) und der Vermeidung von Mehrfachbelastungen.

Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG) stellt ein wesentliches Element zur Vermeidung einer doppelten Belastung natürlicher Personen dar, führt jedoch zu steuertechnisch bedingten Verwerfungen bei der Belastungswirkung in Einzel- und Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften.

Insgesamt verlangt das Ertragsteuerrecht eine systematische und zugleich anwendungsorientierte Auseinandersetzung mit komplexen Normstrukturen, steuerlichen Wertungen und ihrer praktischen Umsetzung. Die dogmatische Verknüpfung der Teilrechtsgebiete sowie deren wirtschaftliche Bedeutung machen das Ertragsteuerrecht zu einem zentralen Bestandteil der steuerrechtlichen Ausbildung und Praxis.