Lehre

Europarecht

Das Europarecht regelt die supranationale Rechtsordnung der Europäischen Union und bestimmt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Politik, Wirtschaft und Verwaltung innerhalb des Binnenmarkts sowie darüber hinaus im internationalen Kontext. Im Mittelpunkt stehen die institutionellen Grundlagen der Union, die Ausgestaltung und Wirkung von Primär- und Sekundärrecht, die Rechtsetzungspraxis, der Rechtsschutz durch die Unionsgerichtsbarkeit sowie die Umsetzung und Durchsetzung europäischer Vorgaben in den Mitgliedstaaten. Besondere Beachtung finden die Grundfreiheiten als zentrale Integrationsinstrumente, die wirtschafts- und währungsrechtliche Verflechtung innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der unionsrechtliche Rahmen für Handels- und Investitionsschutzabkommen.

Ausgangspunkt ist das Primärrecht, bestehend insbesondere aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Es bildet die verfassungsrechtliche Grundlage der Union, legt die institutionellen Strukturen fest und regelt die Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten. Die zentralen Organe der EU – Europäisches Parlament, Rat, Europäischer Rat, Europäische Kommission, Europäischer Gerichtshof und Europäische Zentralbank – sind Ausdruck eines institutionellen Gleichgewichts, das auf funktionaler Arbeitsteilung und gegenseitiger Kontrolle beruht. Die Zuständigkeitsordnung, Kompetenz-Kompetenz, Grundsätze wie Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung strukturieren das Zusammenspiel zwischen Unions- und nationalem Recht.

Kern des Binnenmarkts sind die vier Grundfreiheiten: der freie Warenverkehr (Art. 28 ff. AEUV), die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) sowie der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 56 ff. AEUV, Art. 63 ff. AEUV). Diese wirken unmittelbar, entfalten grundrechtsähnlichen Schutz und begrenzen staatliche Eingriffe sowohl auf legislativer als auch auf vollziehender Ebene. Die unionsgerichtlich entwickelte Schranken-Schranken-Systematik sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind zentrale Kontrollinstrumente zur Wahrung des Binnenmarktes.

Das Sekundärrecht ergänzt das Primärrecht durch Rechtsakte der EU-Organe, insbesondere Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 AEUV), die allgemeine Geltung und unmittelbare Anwendbarkeit besitzen, sowie Richtlinien (Art. 288 Abs. 3 AEUV), die auf mitgliedstaatlicher Ebene umzusetzen sind, aber unmittelbare Wirkung entfalten können, wenn die Umsetzungspflicht verletzt wird. Die Analyse von Zuständigkeitsgrundlagen, Verfahren der ordentlichen Gesetzgebung (Art. 289 AEUV), delegierten Rechtsakten (Art. 290 AEUV) und Durchführungsakten (Art. 291 AEUV) ist essenziell für das Verständnis der europäischen Normsetzungsmechanismen. Die zunehmende Regelungstiefe in Bereichen wie Umwelt, Wettbewerb, Verbraucherschutz und Finanzmärkte macht das sekundärrechtliche Gefüge zu einem eigenständigen Ordnungsrahmen.

Die Unionsgerichtsbarkeit, bestehend aus dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und dem Gericht, gewährleistet die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts. Zentrale Verfahren sind das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 ff. AEUV), das Nichtigkeitsverfahren (Art. 263 AEUV), das Untätigkeitsverfahren (Art. 265 AEUV) und die Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV). Letztere ist ein Instrument der vertikalen Dialogstruktur zwischen nationalen Gerichten und dem EuGH und sichert die Durchsetzungsfähigkeit des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten.

Im Bereich der wirtschaftlichen Integration liegt ein Schwerpunkt auf der Finanzmarktregulierung im Binnenmarkt. Ziel ist die Schaffung eines unionsweit funktionierenden Finanzsystems, das Stabilität, Transparenz und Verbraucherschutz gewährleistet. Harmonisierungsvorgaben im Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungswesen (z. B. CRR/CRD, MiFID II, Solvency II) sowie die europäische Aufsichtsarchitektur (ESAs, SSM, SRM) prägen diesen Rechtsbereich und verdeutlichen die zunehmende Verflechtung von Markt- und Regulierungslogik.

Die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ergänzt den Binnenmarkt durch die Einführung einer gemeinsamen Währung und einer koordinierten Wirtschaftspolitik. Die rechtlichen Grundlagen in Art. 119 ff. AEUV regeln insbesondere die Aufgaben der Europäischen Zentralbank (EZB), das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV) sowie die Fiskalregeln und Koordinierungsinstrumente zur Haushaltsdisziplin (z. B. Stabilitäts- und Wachstumspakt). Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Währungsunion illustrieren das Spannungsfeld zwischen supranationaler Steuerung und nationaler Haushaltssouveränität.

Über die Binnenintegration hinaus nimmt das Europarecht auch völkerrechtliche Gestalt an – etwa in Form von Handels- und Investitionsschutzabkommen. Diese werden auf Grundlage von Art. 207 AEUV und Art. 218 AEUV verhandelt und abgeschlossen. Sie prägen die Position der EU im globalen Wirtschaftsrecht, beispielsweise durch Freihandelsabkommen (z. B. CETA) oder Investitionsgerichtsbarkeitsmodelle. Die Kompetenzabgrenzung zu den Mitgliedstaaten sowie die Grundrechtsbindung der Union bleiben dabei ebenso rechtlich bedeutsam wie die unionsrechtliche Kontrolle solcher Abkommen.