Lehre
Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht regelt die geordnete Bewältigung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von Unternehmen und natürlichen Personen durch ein gerichtliches Verfahren zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung oder zur Sanierung des Schuldners. Im Mittelpunkt steht das Regelungsgefüge der Insolvenzordnung (InsO), das durch einen Grundsatz der Verfahrenskonzentration, des kollektiven Zwangsvollstreckungsrechts und durch Sanierungsoptionen gekennzeichnet ist. Die Auseinandersetzung mit den zentralen Insolvenzprinzipien, den materiellen Insolvenzgründen, den Verfahrensbeteiligten und den insolvenzrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten steht im Zentrum dieses Rechtsgebiets.
Ausgangspunkt jeder insolvenzrechtlichen Betrachtung ist das materielle Insolvenzrecht mit den gesetzlichen Insolvenzgründen: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Die präzise Auslegung dieser Tatbestände ist entscheidend für die Antragsberechtigung, Antragsverpflichtung und letztlich die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens. Besondere praktische und haftungsrechtliche Relevanz kommt dabei der Insolvenzverschleppung zu, insbesondere bei Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsleiter zur unverzüglichen Antragstellung bei Eintritt eines Insolvenzgrundes verpflichtet sind (§ 15a InsO). Die Abgrenzung zur bloßen wirtschaftlichen Krise sowie die genaue zeitliche Erfassung des Insolvenzreifezeitpunkts stehen im Zentrum komplexer insolvenzrechtlicher Streitigkeiten und strafrechtlicher Verantwortlichkeiten.
Das Verfahren selbst folgt strukturell dem Grundprinzip der Gesamtvollstreckung, in dessen Rahmen alle Gläubiger grundsätzlich gleichberechtigt am Verfahren teilnehmen. Wesentliche Verfahrensbeteiligte sind das Insolvenzgericht, der vorläufige und der endgültige Insolvenzverwalter, die Gläubigerversammlung, der Gläubigerausschuss sowie gegebenenfalls der Schuldner in Eigenverwaltung. Die Rolle des Insolvenzverwalters als zentrale Leitungsinstanz ist dabei ebenso Gegenstand rechtlicher Ausgestaltung wie die Anforderungen an dessen Unabhängigkeit, Überwachung und Rechenschaft.
Neben dem Regelverfahren bietet das Insolvenzrecht mit dem Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) ein flexibles Instrument zur Sanierung und Restrukturierung. Der Insolvenzplan ermöglicht es, von der gesetzlichen Verteilungs- und Haftungsordnung abzuweichen, etwa durch Eingriffe in Gesellschafterrechte, Schuldenschnitte oder die Übertragung von Vermögensgegenständen. Die Annahme durch die Beteiligten erfolgt in Gruppen, wobei Mehrheits- und Obstruktionsregelungen (§§ 243 ff. InsO) zu beachten sind. Die gerichtliche Bestätigung des Plans (§ 248 InsO) ist Voraussetzung für seine Wirksamkeit.
Im Zuge der Reformen der letzten Jahre hat das Insolvenzrecht zudem eigenverwaltungsbasierte Sanierungsverfahren gestärkt. Die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) erlaubt es dem Schuldner, das Verfahren weitgehend selbst zu führen, wobei ein Sachwalter bestellt wird. Das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) richtet sich an sanierungsfähige Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig sind, jedoch drohende Zahlungsunfähigkeit geltend machen. Es erlaubt die Vorlage eines Insolvenzplans unter verfahrensschützenden Bedingungen – insbesondere mit Einschränkungen der Gläubigerzugriffe und unter gerichtlicher Aufsicht.
Im Bereich der Gläubigerrechte sind insbesondere das Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) und das Absonderungsrecht (§§ 49 ff. InsO) von besonderer praktischer Bedeutung. Während Ersteres das absolute Recht auf Herausgabe fremder Gegenstände betrifft, erlaubt Letzteres die bevorrechtigte Befriedigung aus bestimmten Sicherheiten – etwa aus Sicherungsübereignung oder Hypothek. Die dogmatische Einordnung dieser Rechte, ihre Durchsetzbarkeit im Verfahren sowie ihre Abgrenzung von einfachen Insolvenzforderungen stellen zentrale Fragen der insolvenzrechtlichen Gläubigerpositionierung dar.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der insolvenzrechtlichen Bewertung sanierungsorientierter Verfahren. Hierbei geht es um die ökonomische und rechtliche Beurteilung von Fortführungsperspektiven (§ 1 Satz 1 InsO), der Going-Concern-Prämisse, der insolvenzfesten Gestaltung von Finanzierungsinstrumenten und der Umsetzung von Maßnahmen zur nachhaltigen Restrukturierung

